Sonderbedingungen für die Projektierung und/oder Montage von Anlagen und Produkten

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche vom Lieferer übernommenen Aufträge zu der Projektierung und/oder der Lieferung und/oder der Montage von Anlagen.
  2. Die Sonderbedingungen für die Projektierung und/oder Lieferung und/oder Montage von Anlagen sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers, die - sofern nicht nachstehend ausdrücklich anderweitig vereinbart - in vollem Umfang entsprechend gelten. Bei Abweichungen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Sonderbedingungen geht der Inhalt der Sonderbedingungen vor.

2. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der Besteller hat das Montagepersonal des Lieferers bei Durchführung der Montage auf Kosten des Bestellers zu unterstützen. Er hat insbesondere dem Montagepersonal das erforderliche Hilfspersonal für Arbeiten außerhalb der eigentlichen Montagearbeit rechtzeitig bereitzustellen. Über Sicherheitsvorschriften, die sich aus dem Betrieb ergeben und nicht das zu montierende Produkt des Lieferers allein betreffen, hat er das Montagepersonal zu unterrichten; er steht für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften ein.
  2. Der Besteller hat die etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig beizubringen.
  3. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass er oder sein Vertreter für den Montageleiter während der Montagezeit jederzeit erreichbar ist.
  4. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung Verpflichtet, insbesondere zu:
    a) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der notwendigen Baustoffe.
    b) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Elektriker und sonstige Fachkräfte, Handlanger) für solche Arbeiten‚die nicht die eigentlichen Montagearbeiten der Fachleute des Lieferers betreffen und dies in der für die Montage erforderlichen Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montagepersonals zu befolgen. Der Lieferer übernimmt für sie jedoch keine Haftung. Ist durch Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montagepersonals entstanden, so gilt nachfolgend Ziff. 4.
    c) Bereitstellung der erforderlichen Verrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren), sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe (z. B. Rüsthölzer, Unterlagen, Zement, Putz, Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe usw.).
    d) Transport der Montageteile von der Abladestelle an den Montageplatz. Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie das Reinigen der Montagestelle.
    e) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft (230 V Wechselstrom und 400 V Drehstrom), Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
    f) Bereitstellung geeigneter, insbesondere trockener und verschließbarer Räume in unmittelbarer Nähe der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinen, Anlagenteile, Werkzeuge, Vorrichtungen, Materialien und sonstigen Geräte. Bereitstellung eines Telefonanschlusses oder mindestens die Möglichkeit der Mitbenutzung eines solchen.
    g) Bereitstellung geeigneter, gegen Diebstahl gesicherter Aufenthaltsräume für das Montagepersonal (mit Beheizung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe).
    h) Bereitstellung der Materialien, Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung und Unterbrechung bis zur Beendigung bzw. Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.

3. Abnahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet die Montagearbeiten abzunehmen, sobald ihm deren Beendigung angezeigt ist, und zwar unverzüglich unter Mitwirkung des noch anwesenden Montagepersonals des Lieferers. Nimmt der Besteller die Montagearbeiten nicht ab, obwohl er hierzu aufgefordert worden ist, so muss er, sofern er bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird, die Montagearbeiten als abgenommen und einwandfrei gegen sich gelten lassen.
  2. Auf Verlangen sind besonders abzunehmen:
    a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
    b) andere Leistungsteile, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Teststellung unterzogen sind.
  3. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden, unwesentliche Mängel berechtigen hierzu nicht.
  4. Über die erfolgte Abnahme der Montagearbeiten ist ein Protokoll zu erstellen, welches beide Teile unterzeichnen. In diesem Protokoll sind sämtliche etwaige Mängel aufzuführen. Nicht aufgeführte erkennbare Mängel können nachträglich nicht geltend gemacht werden.

4. Mängelhaftung und Schadensersatz

  1. Die Mängelhaftungsfrist wird auf 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb auf 6 Monaten beschränkt.
  2. Für Mängel der Montage, die innerhalb von 12 Monaten. bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit Abnahme auftreten und vom Besteller form- und fristgerecht geltend gemacht worden sind, ist der Lieferer berechtigt, diesen nach seiner Wahl durch Nacherfüllung oder Nachbesserung zu beseitigen. Ersetzte Teile werden das Eigentum des Lieferers. Ist der Lieferer zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die er zu vertreten hat oder schlagen mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller – mit der Einschränkung in nachfolgender Ziff. 4.5 - berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Sofern der Besteller Sachmängelrechte nach seiner Wahl ausüben kann, ist er verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, welche Rechte er geltend macht.
  3. Für Mängel, die im Abnahmeprotokoll nicht vermerkt sind, haftet der Lieferer nur dann, wenn der Besteller sie erst nach der Abnahme erkennen konnte und innerhalb von 14 Tagen nach Erkennbarkeit dem Lieferer schriftlich gemeldet hat.
  4. Die Haftung des Lieferers entfällt insbesondere:
    a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der montierten Anlage nicht beeinträchtigen,
    b) bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montagehilfe des Bestellers zurückzuführen sind.
  5. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, ist die Ersatzpflicht des Lieferers im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung seiner Haftpflichtversicherung beschränkt. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Dieser ist bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in seine Police zu gewähren. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, es sei denn, es fehlen dem Liefergegenstand Eigenschaften, die vom Lieferer ausdrücklich zugesichert worden sind und es gerade Sinn der Zusicherung gewesen ist, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, abzusichern bzw. wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist. Darüber hinausgehende Schäden und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Lieferer allerdings nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht wiederum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Versicherung

  1. Über den Zeitraum von der Anlieferung der Teile bis zum Abschluss der Montage wird von dem Lieferer eine Montageversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung läuft bei Beendigung der Montage und deren schriftlicher Anzeige bzw. der Abnahme der Anlage ab. Mit Unterschrift und Abnahmeprotokoll bzw. Rücksendung der Montagebeendigungsanzeige bestätigt der Besteller, die Anlage in seinen eigenen Versicherungsschutz übernommen zu haben.
  2. Sollte sich der Montagebeginn bzw. der Ablauf derselben durch Gründe, die der Besteller zu vertreten hat, verzögern, so ist der Lieferer berechtigt, die Versicherungsgebühren für diesen Zeitraum in Rechnung zu stellen.

Montagepersonal

  1. Der Montageleiter des Lieferers ist zur Entgegennahme von Beanstandungen des Bestellers befugt. Der Besteller ist aber verpflichtet, die Beanstandungen daneben dem Lieferer schriftlich mitzuteilen, andernfalls gehen seine Rechte aus diesen Beanstandungen verloren. Die Monteure des Lieferers sind nicht zur Abgabe irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Lieferer befugt.

  2. Die Monteure des Lieferers sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistung der Lieferer nicht vertraglich übernommen hat. Der Lieferer lehnt jede Verantwortung für Arbeiten ab, die etwa trotzdem ohne ausdrücklichen Vertragsabschluß ausgeführt werden sind.

  3. Die Monteure des Lieferers sind auch nicht berechtigt, mündliche Bestellungen entgegenzunehmen. Bestellungen sind schriftlich abzugeben und bedürfen der Auftragsbestätigung durch den Lieferer.

7. Pauschalmontage

Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises für die Montage und/oder Inbetriebnahme gelten folgende besondere Voraussetzungen:

  1. Die dem Besteller obliegenden Leistungen müssen frist- und sachgemäß erbracht werden,
  2. Alle Voraussetzungen für einen normalen und ununterbrochenen Verlauf der Montage und der Inbetriebnahme müssen gegeben sein. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten neben dem Pauschalpreis zu verlangen.

8. Ersatzleistung des Bestellers

  1. Werden ohne Verschulden des Lieferers die von ihm gelieferten Anlagen oder Produkte oder Werkzeuge beschädigt, nachdem sie in den Herrschaftsbereich des Bestellers gelangt sind oder geraten sie ohne Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Sachen verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

9. Anwendbares Recht und Sprache

  1. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Im Fall, dass die Bedeutungen des deutschen und des englischen Textes der  Allgemeinen Geschäftsbedingungen voneinander abweichen, ist der deutsche Text vorrangig.

Kierspe, September 2013