Der Montageleiter des Lieferers ist zur Entgegennahme von Beanstandungen des Bestellers befugt. Der Besteller ist aber verpflichtet, die Beanstandungen daneben dem Lieferer schriftlich mitzuteilen, andernfalls gehen seine Rechte aus diesen Beanstandungen verloren. Die Monteure des Lieferers sind nicht zur Abgabe irgendwelcher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Lieferer befugt.
Die Monteure des Lieferers sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistung der Lieferer nicht vertraglich übernommen hat. Der Lieferer lehnt jede Verantwortung für Arbeiten ab, die etwa trotzdem ohne ausdrücklichen Vertragsabschluß ausgeführt werden sind.
Die Monteure des Lieferers sind auch nicht berechtigt, mündliche Bestellungen entgegenzunehmen. Bestellungen sind schriftlich abzugeben und bedürfen der Auftragsbestätigung durch den Lieferer.
Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalpreises für die Montage und/oder Inbetriebnahme gelten folgende besondere Voraussetzungen:
Kierspe, September 2013